Höchststandssicherung

Ab dem 55. Lebensjahr steht es Ihnen frei ob und wann Sie Ihre persönliche Höchststandssicherung des DWS Vermögenssparplan Premium nutzen möchten. Mit der Wahl der Höchststandssicherung haben Sie zusätzlich die einmalige Gelegenheit die Gewinne Ihres Vertrages nachhaltig zu sichern. Anschließend kann sich das ihrerseits „eingeloggte" Vertragsguthaben zum Ablauf nicht mehr verringern. Bei Inanspruchnahme dieser Option fallen keine weiteren Gebühren an. Ihr Investment wird lediglich durch Umschichtung innerhalb Ihres Depots defensiver ausgerichtet. Der Anteil der Rentenfonds im Portfolio wird erhöht. Keinerlei Kosten für Derivate oder ähnliches, die der Kapitalabsicherung dienen sollen. Weiterhin partizipiert Ihr Geld an den Wertsteigerungen des Kapitalmarktes. Zum 5. eines jeden Monats wird überprüft ob der Wert der Anlage den festgelegten Höchststand übersteigt. Ist dies der Fall wird der höhere Wert als neuer Höchststand festgeschrieben. Gegenwärtig müssen Sie sich nicht festlegen. Rechtzeitig vor Vollendung Ihres 55. Lebensjahres wird sich die DWS mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie nochmals über die genauen Einzelheiten der möglichen Höchststandssicherung informieren.

DWS Vermögenssparplan 

1 Vergleiche Punkt 3 unter der Rubrik „Risiken" in der Aufklappseite in dieser Broschüre.
2 Die genauen Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Höchststandssicherung und zu Teilauszahlungen (= Teilkündigung) sind im Antragsformular
des DWS Vermögenssparplan Premium in den Besonderen Bedingungen geregelt.
3 Bzw. für einen nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Vertrag vor dem 62. Lebensjahr.
4 Während der Sparphase: (förderschädliche) Auszahlung des Guthabens an die Erben oder (förderunschädliche) Übertragung aus Riester-Vertrag des Ehepartners. In
der Rentenphase (vor dem 85. Geburtstag): (förderschädliche) Auszahlung des Guthabens an die Erben oder (förderunschädliche) Übertragung aus Riester-Vertrag
des Ehepartners. In der Rentenphase (ab dem 85. Geburtstag): Der Vertrag endet ohne jede weitere Auszahlung, da sich der Vertrag in der Leibrentenphase befindet
und hier kein Guthaben mehr existiert. Bei Wahl einer anderen Option kann die Vererbbarkeit wegfallen.
5 Bei ungefördertem Kapital können 100 % entnommen werden, bei gefördertem können maximal 30 % des Kapitals entnommen werden.
6 Bzw. für einen nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Vertrag nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
7 Frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahres möglich, spätestens jedoch derzeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres.

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