Besteuerung des DWS Vermögenssparplan Premium

Sie sind auf der Suche nach einem abgeltungssteuerbefreiten Fondssparplan. Dann ist der DWS Vermögenssparplan Premium mit Sicherheit eine Überlegung wert.
Doch wie kann es sein, dass ein Fondssparplan weiterhin nicht der Abgeltungssteuer unterliegt?
Dieses Kunststück gelang der DWS mit einem einfachen Kniff. Der DWS Vermögenssparplan Premium gleicht bis auf den Namen exakt der erfolgreichen DWS Riesterrente Premium. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hier um einen ungeförderten Riestervertrag. Das bedeutet mit dem DWS Vermögenssparplan Premium kommen Sie in den Genuss des Steuerprivilegs der Lebensversicherung.
Während des gesamten Laufzeit fallen innerhalb des Vertrages keinerlei Steuern an. Weder Abgeltungssteuer noch Steuern auf Zins- oder Dividendeneinkünfte oder Dergleichen. Unabhängig in welche Fonds das Geld fließt oder wie oft das Depot umgeschichtet wird.

Erst bei der Entnahme stellt sich heraus ob und wie viel es vom Ertrag zu versteuern gilt. Grundsätzlich kommt hier die nachgelagerte Besteuerung zum tragen. Bei der nachgelagerten Besteuerung wird der steuerpflichtige Ertragsanteil mit dem zum Zeitpunkt der Entnahme gültigen persönlichen Einkommenssteuersatz veranlagt. Wie Hoch der zu versteuernde Ertragsanteil sein wird hängt von verschiedenen allgemein gültigen und auch individuellen Faktoren ab. Zunächst wird zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung unterschieden. Bei der Verrentung kommt die Ertragsanteilsbesteuerung zum tragen. Wie Hoch der zu versteuernde Ertragsanteil ist hängt vom Alter des Vertragsinhabers bei Rentenbeginn ab. Mit 65 Jahren bilden beispielsweise 18 Prozent der Rentenleistung die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Bei der Kapitalauszahlung wird wiederum unterschieden. Wird das Geld erst nach 12 Jahren Vertragslaufzeit und nach dem 60. Geburtstag des Vertragsinhabers entnommen gilt das Halbeinkünfteverfahren. 50 Prozent der Erträge können dann steuerfrei vereinnahmt werden die restlichen 50 Prozent erhöhen das zu versteuernde Einkommen und müssen mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Bei Kapitalentnahmen vor dem 60. Lebensjahr oder vor Ablauf der zumindest 12 jährigen Vertragsdauer werden die gesamten Erträge dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Jedoch gelten auch hier die gesetzlichen Grundfreibeträge. So können 7664,- Euro jährlich (Stand Januar 2009) steuerfrei vereinnahmt werden.

In vielen Lebenssituationen sollte dieser Betrag ausreichen um nur wenig bis keine Steuern auf die Erträge aus dem DWS Vermögenssparplan Premium abführen zu müssen. Denkbare Szenarien sind:

  • Abschreibungen senken das zu versteuernde Einkommen. Vor allem Selbstständige kennen diese Situation. Jahre in denen der Zeitraum zwischen Ruhestand und Rentenbezug überbrückt werden soll.
  • Krankheits- oder arbeitslosigkeitbedingte Einkommenseinbußen.
  • Junge Erwachsene die vor dem Eintritt ins Erwerbsleben Geld für Studium, Führerschein, Urlaub, oder Ähnliches benötigen.
  • Im Rentenalter liegt der persönliche Einkommenssteuersatz in der Regel signifikant unter dem des Berufslebens
  • Der einkommensfreie Zeit zwischen Ausstieg aus dem Berufsleben und Rentenbeginn
  • ... sicher fallen Ihnen noch weitere Einkommenssituation ein in denen Sie sich am Meisten über eine Kapitalauszahlung Ihres DWS Vermögenssparplan Premium freuen würden.

 

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